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Rahmenbedingungen

Rahmenbedingungen

  1. Der Verein WACA schuldet ausschließlich die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln (Stand der Technik) erbracht werden. WACA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der den Aufträgen zugrunde liegenden Gesetze, Richtlinien und Normen.
  2. Das Testsample der eingereichten Website und die angegebenen Daten des Kunden bilden die Grundlage für den Zertifizierungsvertrag. Der Kunde verpflichtet sich daher, alle Änderungen in Bezug auf diese Angaben sowie größere Änderungen und Erweiterungen der eingereichten Website umgehend bekannt zu geben.
  3. Basierend auf die Angaben des Kunden und den Inhalt der Erstberatung wird dem Kunden ein Angebot erstellt. Angebote sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, freibleibend und nicht bindend. Ein beidseits verbindlicher Vertrag kommt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden zustande.
  4. Der Audit erfolgt nach den internationalen W3C-Richtlinien (WCAG) in der Konformitätsstufe AA. Das Zertifikat wird basierend der Aktualität der Website zum Datum des Audits bzw. des abschließenden Audits vergeben. Änderungen und Erweiterungen nach diesem Datum sind nicht Teil des Audits und vom Zertifikat ausgeschlossen.
  5. Vom Audit allgemein ausgeschlossen sind folgende Inhalte bzw. Funktionen der Website: siehe Ausschlusskriterien und Abstufungen

Dauer des Vertragsverhältnisses

  1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Datum der Vertragsunterzeichnung zwischen Kunde und WACA und endet mit dem Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikates. 
  2. Das Zertifikat in der jeweiligen Abstufung ist 3 Jahre ab dem Datum des Audits bzw. abschließenden Audits gültig.
  3. Vor Ablauf des Zertifikats kann der Kunde eine Re-Zertifizierung beauftragen. Bei positiver Auditierung verlängert sich der Zertifizierungsvertrag um weitere 3 Jahre.
     

Zahlungsbedingungen

Das Entgelt für die Zertifizierung ist nach der Einreichung des Auftraggebers in das Online-Einreichportal fällig. Die HGBS-GmbH als abwickelnde Stelle der WACA-Zertifizierung stellt eine Rechnung aus.

Auswahl und Qualifikation von Auditoren

Die Qualifikation der AuditorInnen ist eine wichtige Bedingung für die richtige Anwendung der Prüfmethodik. Die AuditorInnen sind mit den Grundlagen der HTML-Programmierung und mit geltenden Konzepten des barrierefreien Webdesigns bestens vertraut. Sie kennen das Verfahren des Audits inklusive Prüfmethodik und können die Prüfschritte des Audits sicher anwenden. Der WACA-Beirat hält ein festgelegtes Verfahren zur Qualifizierung von Auditoren vor. Nur bei erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung (z.B. Certified WebAccessibility Expert der WKO) werden weitere AuditorInnen in das Team aufgenommen.

Abstimmung von Bewertungen

Damit Testergebnisse vergleichbar und wiederholbar sind, müssen die AuditorInnen ihre Bewertungsspielräume in gleicher Weise nutzen. Dafür wurde ein WCAG-konforme Prüfmethodik entwickelt. Die Ergebnisse und Bewertungen vorangegangener Tests zeigen das Verständnis und die praktische Anwendung der Prüfschritte. Die AuditorInnen orientieren sich an vorangegangener Bewertungen und haben Zugriff auf abgeschlossene Prüfungen.

Qualitätssicherung

Für jeden Audit wird eine Qualitätssicherung durchgeführt. Die Qualitätssicherung des WACA-Beirats prüft stichprobenartig, ob die Bewertungen im Sinne der Prüfmethodik korrekt sind und der bisherigen Bewertungspraxis entsprechen. Das Erkennen und Korrigieren von Fehlern in der Anwendung des Audits zeigt individuellen Qualifizierungsbedarf. Abweichungen in der Bewertung zeigen oft auch einen allgemeinen Diskussionsbedarf im AuditorInnen-Team, etwa bei der Bewertung von neuen oder schwierig zu prüfenden Techniken.
Die Zertifizierungsstelle TÜV Austria prüft zu allerletzt vor der Zertifikatsvergabe die Auditergebnisse.

Definition des Prüfgegenstands

Der Prüfgegenstand ist eine Website und bezieht sich auf eine einzelne URL mit allen Unterseiten. Andere URLs, die auf dieser Website integriert sind bzw. auf eine andere URL weiterverlinken, sind vom Prüfgegenstand ausgenommen. Die Definition des Prüfgegenstandes erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Geklärt wird, welche Unterseiten und Bereiche grundsätzlich dem zu prüfenden Webangebot zugerechnet werden. Es muss nachvollziehbar sein, worauf sich der Prüfgegenstand bezieht.
Hinweis: Die Definition des Prüfgegenstandes ist etwas anderes als die Sample-Auswahl (Testample und Zufallssample). Die repräsentative Sample-Auswahl wird für den definierten Prüfgegenstand von der eingeteilten AuditorIn vorgenommen. Der Auftraggeber kann nur bei der Festlegung des Prüfgegenstandes nicht aber bei der Auswahl der zu prüfenden Sites mitentscheiden.

Weitere Ausschlusskriterien des Audits sind:

  • Websites mit nicht deutscher und/oder englischer Sprache
  • PDFs
  • EPUB
  • live übertragene zeitbasierte Medien
  • Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets, Intranets)
  • externe Inhalte von Drittanbietern, die vom Betreiber der Website weder finanziert noch entwickelt wurden und somit auch nicht dessen Kontrolle unterliegen (wie z.B. Google Maps, Youtube, Facebook, andere Iframes und Widgets,...) wie folgt:
    • Drittanbieter Inhalte, mit denen man nicht interagieren kann (z.B. Facebook Trackingpixel), sind von der Überprüfung ausgenommen.
    • Drittanbieter Inhalte, die keine grundlegende, zentrale Funktionalität der Seite bereitstellen, sind von der Überprüfung ausgenommen.
    • Drittanbieter Inhalte, die zusätzliche Informationen bereitstellen und für die BenutzerInnen essentiell sind, benötigen eine Alternative.
    • Wenn eine Website weitestgehend aus Drittanbieter Inhalten besteht, wird Zertifizierung abgelehnt und Auftrag nicht angenommen. Website ist nicht auditierbar.
  • Online-Karten und Kartendienste, diese müssen aber eine barrierefreie Alternative haben
  • Google Captcha (ReCaptcha V2): gültig nur für Silber und Bronze